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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 150 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 150 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer Mitgliedstaaten
Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz einleiten, die sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auswirken können, müssen sie
- 1.
- bei der Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen die Entscheidungen effizient treffen und die Abwicklungskosten so gering wie möglich halten;
- 2.
- Entscheidungen und Maßnahmen erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit treffen;
- 3.
- mit Aufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden und anderen deutschen Behörden oder den entsprechenden Behörden aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden;
- 4.
- die potenziellen Auswirkungen von Entscheidungen, Maßnahmen oder Untätigkeit sowie die negativen Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Finanzstabilität, die Finanzmittel, Sicherungssysteme für Versicherungen, Finanzierungsmechanismen und die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen in allen Mitgliedstaaten, in denen das oberste Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen tätig sind oder in denen sie bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, sowie die Interessen dieser Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen;
- 5.
- das Ziel, für einen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten zu sorgen und eine unfaire Benachteiligung oder Bevorzugung der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten zu vermeiden, gebührend berücksichtigen;
- 6.
- bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen dem Gruppenabwicklungsplan Rechnung tragen und ihn befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele mit Maßnahmen, die im Abwicklungsplan nicht enthalten sind, wirksamer zu erreichen sind;
- 7.
- das Transparenzgebot berücksichtigen, wenn eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft, die Finanzstabilität, die Finanzmittel und gegebenenfalls die Sicherungssysteme für Versicherungen und Finanzierungsmechanismen eines betroffenen Mitgliedstaats haben wird.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/150_VSAG.htm
