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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 148 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 148 Insolvenzverfahren



Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet sich nach § 312 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit in den §§ 61 und 69 nichts anderes geregelt ist.

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