(1)
1Der Unternehmer hat eine Veranstaltung mindestens vier Wochen vor deren Beginn bei einer zugelassenen Kontrollstelle, die im Land der Veranstaltung Kontrolltätigkeiten ausübt, sowie bei der zuständigen Behörde zu melden.
2Er hat der Kontrollstelle die Unterlagen nach
§ 10 Absatz 2 und
§ 11 Absatz 1 sowie für den Fall, dass er den Bio-Anteil nach
§ 8 auszeichnen will, die Unterlagen nach
§ 12 Absatz 1 vorzulegen.
3Hat der Unternehmer die Unterlagen vollständig vorgelegt und liegen die Voraussetzungen für die Kennzeichnung nach
§ 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 oder für die Auszeichnung des Bio-Anteils nach
§ 8 vor, so hat die Kontrollstelle ein Veranstaltungszertifikat auszustellen.
4§ 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die
Anlage 3 an die Stelle der
Anlage 2 tritt.
(2)
1Die Kontrollstelle führt stichprobenartig Kontrollen in der Betriebseinheit oder am Ort der Veranstaltung durch.
2Für diese Kontrollen gilt
§ 13 Absatz 4.
(3)
1Die Berechnung des Bio-Anteils nach
§ 8 hat sich abweichend von
§ 9 Absatz 3 im Fall eines Veranstaltungszertifikats nur auf den Warenbezug für die Veranstaltung zu beziehen.
2§ 12 gilt mit der Maßgabe, dass die genannten Aufzeichnungen nur den Gesamtwareneinkauf der Zutaten und Erzeugnisse für die Veranstaltung umfassen müssen.
3Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der ausgezeichnete Bio-Anteil jederzeit dem tatsächlichen Bio-Anteil entspricht.
§ 10 Bio-AHVV Allgemeine Pflichten der Unternehmer ... hat er über ein gültiges Zertifikat seiner Kontrollstelle nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 zu verfügen. (2) Der Unternehmer hat eine vollständige Beschreibung ... Behörde und der Kontrollstelle, die das Zertifikat nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 ausgestellt hat, unverzüglich anzuzeigen, wenn er 1. die Kennzeichnung von Zutaten ...