(1) Haben Versicherte nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vor dem Tag des Austritts im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Sachleistungen im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Anspruch genommen, die über den Tag vor dem Tag des Austritts andauern, erhalten sie von ihrer Krankenkasse für den Teil der Leistung, der nach dem Tag vor dem Tag des Austritts weitergeführt wird und den sie selbst beschafft haben, bis zum Ende des Krankheitsfalles eine Kostenerstattung in der nach
§ 13 Absatz 3 vorgesehenen Höhe, sofern für diesen Teil ein Anspruch im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder gegen Dritte nicht besteht.
(3)
1Sofern für die Inanspruchnahme von Leistungen nach den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine Genehmigung im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch die Krankenkasse erforderlich ist, besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Leistung in der nach
§ 13 Absatz 3 vorgesehenen Höhe, wenn der oder die Versicherte den Antrag auf Genehmigung dieser Leistung vor dem Tag des Austritts bei der Krankenkasse gestellt hat und die Genehmigung erst nach dem Tag vor dem Tag des Austritts erteilt wird.
2Für die Erteilung der Genehmigung gelten die Vorschriften der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über das Genehmigungsverfahren.