Tools:
Update via:
Abschnitt 5 - Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung (FGMV)
Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|
Abschnitt 5 Weitere Befugnisse der Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde
§ 14 Sonstige Anordnungen und Maßnahmen der Genehmigungsbehörde und der Marktüberwachungsbehörde
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Genehmigungsbehörde ist befugt, die Anordnungen und Maßnahmen im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/858 zur EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung zu treffen, die zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes erforderlich sind. 2Sie ist insbesondere befugt, eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nachträglich mit Nebenbestimmungen zu versehen oder sie ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen.
(2) 1Die Wirtschaftsakteure dürfen ein Teil oder eine Ausrüstung nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024, Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 nur dann in Betrieb nehmen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn sie für das Teil oder die Ausrüstung
- 1.
- über eine Autorisierung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024, Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 verfügen oder
- 2.
- im Fall des Artikels 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024, des Artikels 51 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder des Artikels 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 nach nationalen Bestimmungen dazu befähigt sind.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen Pflichten nach Absatz 2 Satz 1 oder § 8 erforderlich sind.
§ 15 Weiterleitung von Informationen
(1) Im Typgenehmigungsverfahren und im Rahmen der Marktüberwachung dürfen die Genehmigungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörde Informationen, welche sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Wirtschaftsakteuren erhalten oder selbst erhoben haben, den folgenden Behörden zum Zweck der Einbeziehung des dort vorhandenen Sachverstands zur Verfügung stellen:
- 1.
- dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und
- 2.
- der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen.
(2) Die Genehmigungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörde dürfen Genehmigungsunterlagen für ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden zur Verfügung stellen, damit diese Behörden
- 1.
- Prüfungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben durchführen können und
- 2.
- Aufgaben im öffentlichen Interesse im Bereich des Verkehrssektors erfüllen können.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17749/b49535.htm
