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§ 8 - Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung (FGMV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 310
Geltung ab 22.10.2026; FNA: 9231-1-25 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 Inbetriebnahme und Bereitstellen auf dem Markt von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten



1Die Wirtschaftsakteure dürfen ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nur dann in Betrieb nehmen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 erfüllt sind und

1.
für das Fahrzeug Folgendes vorliegt:

a)
eine gültige Typgenehmigung nach

aa)
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,

bb)
Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder

cc)
Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024,

b)
eine gültige Genehmigung für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie nach § 4 Satz 1,

c)
eine gültige nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder

d)
eine gültige EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024 oder

2.
für das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit eine gültige Typgenehmigung vorliegt nach

a)
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 14. Mai 2024,

b)
Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 oder

c)
Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der Fassung vom 23. Oktober 2024.

2An dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit muss die für die jeweilige Typgenehmigung vorgeschriebene Kennzeichnung aufgebracht sein. 3Dem Fahrzeug muss eine Übereinstimmungsbescheinigung beigefügt sein, sofern eine solche vom Hersteller auszustellen ist.



 

Zitierungen von § 8 FGMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FGMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FGMV Sonstige Anordnungen und Maßnahmen der Genehmigungsbehörde und der Marktüberwachungsbehörde
... die zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen Pflichten nach Absatz 2 Satz 1 oder § 8 erforderlich ...
§ 16 FGMV Ordnungswidrigkeiten
... dort genannten Prüfung das Prüfungsergebnis richtig ist oder 4. entgegen § 8 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug, ein System, ein dort genanntes Teil, eine ...