(1)
1Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der GAB gemäß
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Kontrollen vor Ort.
2Zur Durchführung der Kontrollen können auch Mittel der Fernerkundung, des Flächenmonitoringsystems oder andere geeignete Technologien eingesetzt werden.
(2)
1Verwaltungskontrollen sind in der Regel nicht durchzuführen.
2Abweichend hiervon können für einzelne GLÖZ-Standards Verwaltungskontrollen in der nach
§ 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt werden.
(3) Für Begünstigte mit einer beantragten landwirtschaftlichen Fläche von bis zu 5 Hektar wird ein vereinfachtes Kontrollsystem zur Durchführung der Kontrollen für diese Betriebe angewendet.
§ 23 GAPKondG Verordnungsermächtigungen ... 2. die Festlegung von Verwaltungskontrollen für einzelne GLÖZ-Standards nach § 14 Absatz 2 Satz 2 , 3. das vereinfachte Kontrollsystem nach § 14 Absatz 3, 4. die ... nach § 14 Absatz 2 Satz 2, 3. das vereinfachte Kontrollsystem nach § 14 Absatz 3 , 4. die Durchführung der Kontrollen einschließlich der Auswahl der zu ...
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273