§ 14 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 14 Weitere bei Buttersorten verwendbare Lebensmittel und Stoffe


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Herstellung von Buttersorten dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Anhanges VII Teils III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden:

1.
Speisesalz und jodiertes Speisesalz,

2.
Trinkwasser,

3.
Laktase und

4.
Lebensmittelzusatzstoffe.

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Zitierungen von § 14 MilchPQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 MilchPQV (zu § 63 Absatz 2) Bescheinigung bei ausländischer Markenbutter
... Buttersorte handelt es sich um folgende Buttersorte gemäß § 13 in Verbindung mit § 14 der Milchproduktqualitätsverordnung : - Sauerrahmbutter - Süßrahmbutter - Mildgesäuerte Butter (Ort, ...


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