(1)
1Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle, falls sie kein organisatorischer Bestandteil der Landesstelle ist.
2Die Zulassung setzt die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 12 Absatz 3 Satz 2 voraus.
(2)
1Die Zulassung ist schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
2Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des
§ 12 Absatz 3 Satz 2 beizufügen.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Prüfstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Prüfstelle.
(4) Eine Stelle, die über keine Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 verfügt oder nicht organisatorischer Bestandteil einer Landesstelle ist, darf keine Anlagen zur Probenahme nach dieser Verordnung prüfen.
§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 , § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines ... oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt, 9. entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft, 10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder ...