(1)
1Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle, falls sie kein organisatorischer Bestandteil der Landesstelle ist.
2Die Zulassung setzt die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 12 Absatz 3 Satz 2 voraus.
(2)
1Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle zu beantragen.
2Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des
§ 12 Absatz 3 Satz 2 beizufügen.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Prüfstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Prüfstelle.
(4) Eine Stelle, die über keine Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 verfügt oder nicht organisatorischer Bestandteil einer Landesstelle ist, darf keine Anlagen zur Probenahme nach dieser Verordnung prüfen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 39 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.06.2026) ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 , § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines ... oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt, 9. entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft, 10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder ...
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280