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Abschnitt 5 - Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)

V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809 (Nr. 18)
Geltung ab 23.04.2021; FNA: 703-7-1 Kartellrecht

Abschnitt 5 Bekanntmachungen, Inkrafttreten

§ 14 Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation



Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation, insbesondere zu:

1.
der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde,

2.
den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4 und den technischen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten und die dabei zu verwendenden elektronischen Mittel,

3.
den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und

4.
den nach dieser Verordnung bereitgestellten Standardformularen.


§ 15 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. April 2021.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier