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§ 15 - Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 03.01.2018; FNA: 4110-4-21 Börsenvorschriften
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Geltung ab 03.01.2018; FNA: 4110-4-21 Börsenvorschriften
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§ 15 Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters
(1) 1Vertriebsmitarbeiter im Sinne des § 87 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. 2Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. 3Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.
(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
- 1.
- rechtliche Grundlagen:
- a)
- Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über Merkmale und Umfang von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen und
- b)
- Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen sowie der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen an Kunden von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu beachten sind;
- 2.
- fachliche Grundlagen:
- a)
- Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d und g, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, und
- b)
- Kenntnisse über die Summe der Kosten und Gebühren, die für den Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften anfallen und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen entstehen.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Vorschriften dienen.
(4) Die nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf diejenigen Arten von Finanzinstrumenten, strukturierten Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen beziehen, die Gegenstand der Erteilung von Informationen durch den Mitarbeiter sein können.
(5) 1Die nach Absatz 2 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu erteilen. 2Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. 3Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter
- 1.
- mit der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen betraut ist,
- 2.
- die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat,
- 3.
- die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und
- 4.
- die Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
Text in der Fassung des Artikels 11 Standortfördergesetz (StoFöG) G. v. 4. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 m.W.v. 10. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 15 WpDVerOV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.02.2026 | Artikel 11 Standortfördergesetz (StoFöG) vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 WpDVerOV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WpDVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpDVerOV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 WpDVerOV Berufsqualifikation als Sachkundenachweis (vom 10.02.2026)
... die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, des § 15 Absatz 2 , § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 ein Abschlusszeugnis eines ... vermittelt werden; 3. über Nummer 1 hinaus für die Sachkunde im Sinne des § 15 Absatz 2 die Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d, sofern bei diesen Ausbildungen die in ... 2 die Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d, sofern bei diesen Ausbildungen die in § 15 Absatz 2 genannten Kenntnisse vermittelt werden; 4. für die Sachkunde im Sinne des § ...
§ 20 WpDVerOV Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (vom 10.02.2026)
... erforderlichen Sachkunde nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, nach § 15 Absatz 2 , § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 1 Satz 2 werden auch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 11 StoFöG Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 21 eingefügt: „§ 14 Sachkunde des Mitarbeiters in der ... strukturierte Einlagen an Kunden verkaufen oder Kunden über solche beraten. § 15 Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters (1) Vertriebsmitarbeiter im Sinne des § 87 ... die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, des § 15 Absatz 2 , § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 ein Abschlusszeugnis eines ... vermittelt werden; 3. über Nummer 1 hinaus für die Sachkunde im Sinne des § 15 Absatz 2 die Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d, sofern bei diesen Ausbildungen die in ... 2 die Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d, sofern bei diesen Ausbildungen die in § 15 Absatz 2 genannten Kenntnisse vermittelt werden; 4. für die Sachkunde im Sinne des § ... erforderlichen Sachkunde nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, nach § 15 Absatz 2 , § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 1 Satz 2 werden auch ...
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