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§ 14e - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 14e Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Verordnungsermächtigung
(1) Die mit diesem Gesetz in der am 18. Oktober 2008 geltenden Fassung errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt, die seit dem 23. Juli 2009 die Bezeichnung „Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" trägt, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufgelöst.
(2) Die Finanzagentur führt nach Maßgabe dieses Gesetzes alle Aufgaben und Befugnisse der Anstalt fort, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Finanzen übertragen worden sind.
(3) 1Die Finanzagentur übernimmt im Rahmen der Auflösung der Anstalt alle noch bestehenden Rechte und Pflichten, Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse der Anstalt, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Finanzen übertragen worden sind, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle. 2Absatz 5 bleibt unberührt.
(4) Für im Rahmen der Auflösung übergehende Verbindlichkeiten der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt.
(5) 1Die Finanzagentur tritt zum 1. Januar 2026 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit allen am 31. Dezember 2025 Beschäftigten der Anstalt, deren Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2025 fortdauert, ein. 2Die Beschäftigten werden von der Anstalt im Benehmen mit der Finanzagentur bis zum 31. Oktober 2025 schriftlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet.
(6) 1Die Regelungen zur Rechnungslegung der Anstalt nach § 3a Absatz 4 dieses Gesetzes und § 10 der Satzung der Anstalt, jeweils in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung, finden letztmalig für das Kalenderjahr 2025 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Rechnungslegung durch die Finanzagentur aufzustellen ist. 2Das uneingeschränkte Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bleibt unberührt.
(7) Das Recht der Anstalt zur Geltendmachung von Kostenerstattungen nach § 3e dieses Gesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung geht mit Auflösung der Anstalt auf die Finanzagentur über.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Übergang der Aufgaben der Anstalt und ihrer Rechte, Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich G. v. 28. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 14e StFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 5 Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14e StFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14e StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
FMS-Kostenverordnung (FMSKostV)
Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 12 FMSKostV Übergangsregelungen (vom 01.01.2026)
... 2025 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Regelungen in § 3a Absatz 2b und § 14e Absatz 2, 3 und 7 des Stabilisierungsfondsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 5 FiMauStRÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... zur Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung § 14e Übergangsregelungen zur Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; ... folgender Teil 5 eingefügt: „Teil 5 Übergangsregelungen § 14e Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; ...
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