Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

Kapitel 1 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Teil 6 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
Kapitel 1 Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
§ 150 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer Mitgliedstaaten
§ 151 Aufgaben des Abwicklungskollegiums
§ 152 Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums
§ 153 Innere Organisation des Abwicklungskollegiums
§ 154 Europäisches Abwicklungskollegium
§ 155 Informationsaustausch

Teil 6 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung

Kapitel 1 Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien

§ 150 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer Mitgliedstaaten



Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz einleiten, die sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auswirken können, müssen sie

1.
bei der Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen die Entscheidungen effizient treffen und die Abwicklungskosten so gering wie möglich halten;

2.
Entscheidungen und Maßnahmen erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit treffen;

3.
mit Aufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden und anderen deutschen Behörden oder den entsprechenden Behörden aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden;

4.
die potenziellen Auswirkungen von Entscheidungen, Maßnahmen oder Untätigkeit sowie die negativen Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Finanzstabilität, die Finanzmittel, Sicherungssysteme für Versicherungen, Finanzierungsmechanismen und die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen in allen Mitgliedstaaten, in denen das oberste Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen tätig sind oder in denen sie bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, sowie die Interessen dieser Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen;

5.
das Ziel, für einen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten zu sorgen und eine unfaire Benachteiligung oder Bevorzugung der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten zu vermeiden, gebührend berücksichtigen;

6.
bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen dem Gruppenabwicklungsplan Rechnung tragen und ihn befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele mit Maßnahmen, die im Abwicklungsplan nicht enthalten sind, wirksamer zu erreichen sind;

7.
das Transparenzgebot berücksichtigen, wenn eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft, die Finanzstabilität, die Finanzmittel und gegebenenfalls die Sicherungssysteme für Versicherungen und Finanzierungsmechanismen eines betroffenen Mitgliedstaats haben wird.

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§ 151 Aufgaben des Abwicklungskollegiums


§ 151 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Ist die Abwicklungsbehörde die Gruppenabwicklungsbehörde, richtet sie ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 30 bis 32, 38 und 44 sowie die in den Kapiteln 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnimmt und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten sicherstellt.

(2) Insbesondere gibt das Abwicklungskollegium einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben durch die Gruppenabwicklungsbehörde, die übrigen Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls die betroffenen Aufsichtsbehörden und die Gruppenaufsichtsbehörden vor:

1.
Austausch von Informationen, die für die Ausarbeitung des Gruppenabwicklungsplans und für die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf die Gruppe relevant sind;

2.
Ausarbeitung des Gruppenabwicklungsplans;

3.
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach § 38;

4.
Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach § 44;

5.
Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts nach Kapitel 2 oder Kapitel 3;

6.
Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das nach Kapitel 2 oder Kapitel 3 vorgeschlagen wird;

7.
Koordinierung der öffentlichen Kommunikation der Gruppenabwicklungsstrategie und des Gruppenabwicklungskonzepts;

8.
Koordinierung der Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen.

(3) 1Zudem kann das Abwicklungskollegium als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden. 2Die Abwicklungsbehörde kann sich mit den anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll.

(4) 1Die Gruppenabwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits andere Gruppen oder ein Kollegium die in Absatz 1 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den §§ 151 bis 153 und 155 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme am Abwicklungskollegium geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen und einhalten. 2In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

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§ 152 Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums


§ 152 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind

1.
die Gruppenabwicklungsbehörde;

2.
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein der Gruppenaufsicht unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;

3.
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 niedergelassen ist;

4.
die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, deren Abwicklungsbehörde Mitglied des Abwicklungskollegiums ist;

5.
das Bundesministerium der Finanzen;

6.
die zuständigen Ministerien in den Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht die zuständigen Ministerien sind;

7.
die Behörde, die für das Sicherungssystem für Versicherungen eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied des Abwicklungskollegiums und die Mitgliedschaft der Behörde nach Einschätzung der Gruppenabwicklungsbehörde zweckmäßig ist;

8.
die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorbehaltlich des Absatzes 2;

9.
die Abwicklungsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen die Versicherungsunternehmen der Gruppe bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, wobei deren Beteiligung auf das Ziel eines effizienten Informationsaustausches beschränkt ist.

(2) 1Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wird zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen, um als Mitglied im Sinne des Absatzes 1 dazu beizutragen, eine effiziente, wirksame und kohärente Arbeitsweise von Abwicklungskollegien und die Konvergenz der Abwicklungskollegien zu fördern. 2Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat keine Stimmrechte.

(3) 1Wenn ein in der Europäischen Union niedergelassenes Mutterunternehmen oder ein in der Europäischen Union niedergelassenes Unternehmen ein Tochterunternehmen in einem Drittstaat hat, bei dem es sich um ein Versicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdingsgesellschaft handelt, oder eine Zweigniederlassung, die als bedeutend angesehen würde, wenn sie in der Europäischen Union niedergelassen wäre, können die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittstaaten eingeladen werden, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen. 2Dies setzt voraus, dass diese Behörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Gruppenabwicklungsbehörde den in § 143 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(4) Handelt es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat oder ist die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats, so werden die betroffenen nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Behörden als Beobachter zum Abwicklungskollegium eingeladen.

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§ 153 Innere Organisation des Abwicklungskollegiums


§ 153 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gruppenabwicklungsbehörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium. 2In dieser Eigenschaft

1.
legt sie nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Einzelheiten und das Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums in Textform fest;

2.
koordiniert sie sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums;

3.
beruft sie alle Sitzungen des Abwicklungskollegiums ein, führt in diesen Sitzungen den Vorsitz und informiert die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen;

4.
teilt sie den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;

5.
entscheidet sie ausgehend vom konkreten Bedarf, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter Rechnung trägt;

6.
unterrichtet sie alle Mitglieder des Kollegiums zeitnah über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Nummer 5 sind die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit dem Unternehmen einer Gruppe stehen, das sich in ihrem Mitgliedstaat befindet.

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§ 154 Europäisches Abwicklungskollegium


§ 154 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Hat ein Drittstaatsversicherungsunternehmen oder ein Drittstaatsmutterunternehmen

1.
in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Unions-Tochterunternehmen oder

2.
zwei oder mehr Unions-Zweigniederlassungen eines Drittstaatsunternehmens, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten,

kann die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unions-Tochterunternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese Unions-Zweigniederlassungen eines Drittstaatsunternehmens befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einrichten.

(2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in den §§ 151 bis 153 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Unions-Tochterunternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, die Unions-Zweigniederlassungen eines in Absatz 1 genannten Drittstaatsunternehmens wahr und arbeitet ferner im Einklang mit den Vorschriften der §§ 151 bis 153.

(3) 1Hält nur ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutterunternehmen alle Unions-Tochterunternehmen eines Drittstaatsversicherungsunternehmens oder eines Drittstaatsmutterunternehmens, führt den Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieses Mutterunternehmen niedergelassen ist. 2Liegt kein Fall nach Satz 1 vor, so führt den Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unions-Tochterunternehmen niedergelassen ist, das insgesamt über die meisten bilanzwirksamen Vermögenswerte verfügt.

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§ 155 Informationsaustausch


§ 155 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Vorbehaltlich der §§ 139 bis 143 übermitteln die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den Abwicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten auf Ersuchen alle Informationen, die für die anderen Behörden für die Wahrnehmung der ihnen durch die Richtlinie (EU) 2025/1 übertragenen Funktionen relevant sind.

(2) 1Ist die Abwicklungsbehörde Gruppenabwicklungsbehörde, koordiniert sie den Austausch aller einschlägigen Informationen zwischen den Abwicklungsbehörden. 2Insbesondere stellt die Gruppenabwicklungsbehörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen zeitnah zur Verfügung, um die Ausübung der in § 151 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 genannten Aufgaben zu erleichtern.

(3) Eine Abwicklungsbehörde darf Informationen, die von einer Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde eines Drittstaats bereitgestellt wurden, nur weitergeben, wenn diese Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittstaats einer solchen Weitergabe zugestimmt hat.

(4) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, Informationen, die von der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats oder Drittstaats stammen, an das Bundesministerium der Finanzen weiterzugeben, wenn sich die Informationen auf eine Entscheidung oder eine Angelegenheit beziehen, die eine Mitteilung an das Bundesministerium der Finanzen erfordert oder die eine Anhörung oder die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erfordert oder die Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben könnte.



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