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§ 151 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 151 Aufgaben des Abwicklungskollegiums



(1) Ist die Abwicklungsbehörde die Gruppenabwicklungsbehörde, richtet sie ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 30 bis 32, 38 und 44 sowie die in den Kapiteln 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnimmt und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten sicherstellt.

(2) Insbesondere gibt das Abwicklungskollegium einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben durch die Gruppenabwicklungsbehörde, die übrigen Abwicklungsbehörden und gegebenenfalls die betroffenen Aufsichtsbehörden und die Gruppenaufsichtsbehörden vor:

1.
Austausch von Informationen, die für die Ausarbeitung des Gruppenabwicklungsplans und für die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf die Gruppe relevant sind;

2.
Ausarbeitung des Gruppenabwicklungsplans;

3.
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach § 38;

4.
Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach § 44;

5.
Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts nach Kapitel 2 oder Kapitel 3;

6.
Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das nach Kapitel 2 oder Kapitel 3 vorgeschlagen wird;

7.
Koordinierung der öffentlichen Kommunikation der Gruppenabwicklungsstrategie und des Gruppenabwicklungskonzepts;

8.
Koordinierung der Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen.

(3) 1Zudem kann das Abwicklungskollegium als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden. 2Die Abwicklungsbehörde kann sich mit den anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll.

(4) 1Die Gruppenabwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits andere Gruppen oder ein Kollegium die in Absatz 1 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den §§ 151 bis 153 und 155 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme am Abwicklungskollegium geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen und einhalten. 2In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.



 

Zitierungen von § 151 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 151 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... 1 Nummer 1 genannten Abwicklungsinstrumente; 6. Abwicklungskollegium: ein nach den §§ 151 und 153 eingerichtetes Kollegium; 7. Abwicklungsmaßnahme: eine Entscheidung nach ...
§ 38 VSAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
... die Gruppe durch andere im nationalen Recht vorgesehene Mittel abzuwickeln. Die in den §§ 151 und 152 genannten Abwicklungskollegien berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die ...
§ 151 VSAG Aufgaben des Abwicklungskollegiums
... Kollegium die in Absatz 1 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den §§ 151 bis 153 und 155 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die ...
§ 154 VSAG Europäisches Abwicklungskollegium
... einrichten. (2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in den §§ 151 bis 153 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Unions-Tochterunternehmen und, soweit ... 1 genannten Drittstaatsunternehmens wahr und arbeitet ferner im Einklang mit den Vorschriften der §§ 151 bis 153. (3) Hält nur ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes ...
§ 155 VSAG Informationsaustausch
... alle einschlägigen Informationen zeitnah zur Verfügung, um die Ausübung der in § 151 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 genannten Aufgaben zu erleichtern. (3) Eine Abwicklungsbehörde darf Informationen, ...