(1)
1Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach
§ 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der
§§ 84 und
86 wählen.
2In diesem Fall
- 1.
- gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt;
- 2.
- 1wird der nach § 87 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum 31. Dezember 2023 berechnete Betrag festgesetzt und jährlich unter Berücksichtigung des § 110 Absatz 1, 2 und 4 angepasst. 2Dieser Betrag tritt an die Stelle der Leistung nach Kapitel 10.
(2)
1Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben.
2Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich.
3Sie wirkt zurück auf den 1. Januar 2024.
4Bereits erbrachte Leistungen nach
§ 144 werden angerechnet.
5Die bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die einer berechtigten Person zustehenden Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 erbrachten Leistungen nach
§ 144 werden auf folgende Leistungen angerechnet:
- 1.
- monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1,
- 2.
- monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach § 83 Absatz 2,
- 3.
- monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 85,
- 4.
- monatliche Entschädigungszahlung an Waisen nach § 87,
- 5.
- monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88 und
- 6.
- Berufsschadensausgleich nach § 89.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146