(1)
1Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach
§ 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 mit Ausnahme der
§§ 84 und
86 wählen.
2In diesem Fall
- 1.
- gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt;
- 2.
- 1wird der nach § 87 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum 31. Dezember 2023 berechnete Betrag festgesetzt und jährlich unter Berücksichtigung des § 110 Absatz 1, 2 und 4 angepasst. 2Dieser Betrag tritt an die Stelle der Leistung nach Kapitel 10.
(2)
1Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben.
2Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich.
3Sie wirkt zurück auf den 1. Januar 2024.
4Bereits erbrachte Leistungen nach
§ 144 werden angerechnet.
5Die bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die einer berechtigten Person zustehenden Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 4 und 6 bis 22 erbrachten Leistungen nach
§ 144 werden auf folgende Leistungen angerechnet:
- 1.
- monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1,
- 2.
- monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach § 83 Absatz 2,
- 3.
- monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 85,
- 4.
- monatliche Entschädigungszahlung an Waisen nach § 87,
- 5.
- monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern nach § 88 und
- 6.
- Berufsschadensausgleich nach § 89.
Die Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen Entschädigung zu erklären.