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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 153 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 153 Innere Organisation des Abwicklungskollegiums
§ 153 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Gruppenabwicklungsbehörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium. 2In dieser Eigenschaft
- 1.
- legt sie nach Konsultation der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Einzelheiten und das Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums in Textform fest;
- 2.
- koordiniert sie sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums;
- 3.
- beruft sie alle Sitzungen des Abwicklungskollegiums ein, führt in diesen Sitzungen den Vorsitz und informiert die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen;
- 4.
- teilt sie den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;
- 5.
- entscheidet sie ausgehend vom konkreten Bedarf, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter Rechnung trägt;
- 6.
- unterrichtet sie alle Mitglieder des Kollegiums zeitnah über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Nummer 5 sind die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit dem Unternehmen einer Gruppe stehen, das sich in ihrem Mitgliedstaat befindet.
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Zitierungen von § 153 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 153 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Abwicklungsinstrumente; 6. Abwicklungskollegium: ein nach den §§ 151 und 153 eingerichtetes Kollegium; 7. Abwicklungsmaßnahme: eine Entscheidung nach den ...
§ 151 VSAG Aufgaben des Abwicklungskollegiums
... 1 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den §§ 151 bis 153 und 155 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die ...
§ 154 VSAG Europäisches Abwicklungskollegium
... (2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in den §§ 151 bis 153 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Unions-Tochterunternehmen und, soweit diese ... wahr und arbeitet ferner im Einklang mit den Vorschriften der §§ 151 bis 153 . (3) Hält nur ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes ...
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