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§ 154 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 154 Europäisches Abwicklungskollegium


§ 154 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Hat ein Drittstaatsversicherungsunternehmen oder ein Drittstaatsmutterunternehmen

1.
in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Unions-Tochterunternehmen oder

2.
zwei oder mehr Unions-Zweigniederlassungen eines Drittstaatsunternehmens, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten,

kann die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unions-Tochterunternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese Unions-Zweigniederlassungen eines Drittstaatsunternehmens befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einrichten.

(2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in den §§ 151 bis 153 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Unions-Tochterunternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, die Unions-Zweigniederlassungen eines in Absatz 1 genannten Drittstaatsunternehmens wahr und arbeitet ferner im Einklang mit den Vorschriften der §§ 151 bis 153.

(3) 1Hält nur ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutterunternehmen alle Unions-Tochterunternehmen eines Drittstaatsversicherungsunternehmens oder eines Drittstaatsmutterunternehmens, führt den Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieses Mutterunternehmen niedergelassen ist. 2Liegt kein Fall nach Satz 1 vor, so führt den Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unions-Tochterunternehmen niedergelassen ist, das insgesamt über die meisten bilanzwirksamen Vermögenswerte verfügt.



 

Zitierungen von § 154 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 154 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... andere Eigentumstitel darstellen; 30. Europäisches Abwicklungskollegium: ein nach § 154 eingerichtetes Kollegium; 31. Finanzierungsmechanismus: ein Mechanismus, der von einem ...