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§ 152 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 152 Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums



(1) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind

1.
die Gruppenabwicklungsbehörde;

2.
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein der Gruppenaufsicht unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;

3.
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 niedergelassen ist;

4.
die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, deren Abwicklungsbehörde Mitglied des Abwicklungskollegiums ist;

5.
das Bundesministerium der Finanzen;

6.
die zuständigen Ministerien in den Fällen, in denen die Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht die zuständigen Ministerien sind;

7.
die Behörde, die für das Sicherungssystem für Versicherungen eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied des Abwicklungskollegiums und die Mitgliedschaft der Behörde nach Einschätzung der Gruppenabwicklungsbehörde zweckmäßig ist;

8.
die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorbehaltlich des Absatzes 2;

9.
die Abwicklungsbehörden in den Mitgliedstaaten, in denen die Versicherungsunternehmen der Gruppe bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, wobei deren Beteiligung auf das Ziel eines effizienten Informationsaustausches beschränkt ist.

(2) 1Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung wird zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen, um als Mitglied im Sinne des Absatzes 1 dazu beizutragen, eine effiziente, wirksame und kohärente Arbeitsweise von Abwicklungskollegien und die Konvergenz der Abwicklungskollegien zu fördern. 2Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat keine Stimmrechte.

(3) 1Wenn ein in der Europäischen Union niedergelassenes Mutterunternehmen oder ein in der Europäischen Union niedergelassenes Unternehmen ein Tochterunternehmen in einem Drittstaat hat, bei dem es sich um ein Versicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdingsgesellschaft handelt, oder eine Zweigniederlassung, die als bedeutend angesehen würde, wenn sie in der Europäischen Union niedergelassen wäre, können die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittstaaten eingeladen werden, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen. 2Dies setzt voraus, dass diese Behörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Gruppenabwicklungsbehörde den in § 143 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(4) Handelt es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat oder ist die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats, so werden die betroffenen nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Behörden als Beobachter zum Abwicklungskollegium eingeladen.



 

Zitierungen von § 152 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 152 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 VSAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
... im nationalen Recht vorgesehene Mittel abzuwickeln. Die in den §§ 151 und 152 genannten Abwicklungskollegien berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die ...
§ 151 VSAG Aufgaben des Abwicklungskollegiums
... in Absatz 1 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den §§ 151 bis 153 und 155 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die ...
§ 154 VSAG Europäisches Abwicklungskollegium
...  (2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in den §§ 151 bis 153 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Unions-Tochterunternehmen und, soweit ... wahr und arbeitet ferner im Einklang mit den Vorschriften der §§ 151 bis 153. (3) Hält nur ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes ...