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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 159 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 159 Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen
§ 159 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) In einem Gruppenabwicklungskonzept
- 1.
- werden die Abwicklungsmaßnahmen umrissen, die die betreffenden Abwicklungsbehörden in Bezug auf das oberste Mutterunternehmen oder bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten, um die Abwicklungsziele zu erreichen und die allgemeinen Grundsätze für die Abwicklung nach § 50 einzuhalten;
- 2.
- wird festgelegt, wie die in Nummer 1 genannten Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollen;
- 3.
- wird ein Finanzierungsplan aufgestellt, der dem Gruppenabwicklungsplan und den in diesem Gruppenabwicklungsplan festgelegten Grundsätzen für die Aufteilung der Verantwortung im Einklang mit § 31 Absatz 1 Nummer 5 Rechnung trägt.
(2) 1Vorbehaltlich des § 157 Absatz 2 und 3 ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Gruppenabwicklungsbehörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterunternehmen zuständig sind, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind. 2Nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 kann die Abwicklungsbehörde einen Antrag an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung richten, um dabei unterstützt zu werden, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(3) Sind nicht alle Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden, kann die Abwicklungsbehörde mit den einverstandenen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe ohne Mitwirkung der nicht einverstandenen Abwicklungsbehörden treffen.
(4) Die gemeinsamen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 und die im Einklang mit § 157 Absatz 2 und 3 ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen werden von der Abwicklungsbehörde als endgültig anerkannt und angewandt.
Zitierungen von § 159 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 159 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... die Gruppenaufsichtsbehörde befindet; 46. Gruppenabwicklungskonzept: ein nach den §§ 159 und 160 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan; 47. ...
§ 160 VSAG Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts
... Die Abwicklungsbehörde führt alle in den §§ 156 bis 159 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen unverzüglich und unter ...
§ 161 VSAG Gemeinsame Entscheidungen
... anderen Maßnahmen nach § 156 Absatz 2 Nummer 3 kann die Durchführung eines nach § 159 Absatz 1 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts gehören, wenn 1. es aufgrund von nach ... oder anderen Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung. (5) § 159 Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 3 oder Absatz 5 und ...
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