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§ 15 - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG)

§ 15 Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung



(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Löschung der Eintragung einer Schutzbezeichnung zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 25 und 67 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere ein Anhörungsverfahren im Falle von Konsultationsverfahren der Europäischen Union geregelt werden.

(2) Für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend:

1.
§ 10 Absatz 2,

2.
§ 10 Absatz 3,

3.
§ 11 Absatz 2 und 3 sowie

4.
§ 12 Absatz 2 und 3.



 

Zitierungen von § 15 AgrarGeoSchDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AgrarGeoSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarGeoSchDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AgrarGeoSchDG Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung
... Anregung abgeben dürfen. (3) In Rechtsverordnungen nach den §§ 10 bis 15 sowie nach Absatz 1 kann auch der Fall eines Antrags oder Einspruchs, der ein die Grenzen der ...
§ 37 AgrarGeoSchDG Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
... anzuwenden. (2) Rechtsverordnungen nach § 10 und den §§ 13 bis 15 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände auch für vergleichbare ...
§ 40 AgrarGeoSchDG Bußgeldvorschriften
... 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Satz 2 Nummer 1, § 14 Satz 2 Nummer 1 oder § 15 Absatz 2 Nummer 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2, d) § 18 Absatz 2 Satz 2 oder ...