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§ 14 - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG)

§ 14 Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über die Genehmigung der Standardänderung einer Produktspezifikation einschließlich der vorübergehenden Änderung einer Produktspezifikation zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. 2Für eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften mit der Maßgabe entsprechend, dass eine abschließende Genehmigung auf nationaler Ebene erfolgt:

1.
§ 10 Absatz 2,

2.
§ 10 Absatz 3,

3.
§ 11 Absatz 2 und 3 sowie

4.
§ 12 Absatz 2 und 3.

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Zitierungen von § 14 AgrarGeoSchDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AgrarGeoSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarGeoSchDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AgrarGeoSchDG Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung
... solche Anregung abgeben dürfen. (3) In Rechtsverordnungen nach den §§ 10 bis 15 sowie nach Absatz 1 kann auch der Fall eines Antrags oder Einspruchs, der ein die Grenzen ...
§ 37 AgrarGeoSchDG Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
... entsprechend anzuwenden. (2) Rechtsverordnungen nach § 10 und den §§ 13 bis 15 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände auch für vergleichbare ...
§ 40 AgrarGeoSchDG Bußgeldvorschriften
... 2 Nummer 4, c) § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Satz 2 Nummer 1, § 14 Satz 2 Nummer 1 oder § 15 Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2,  ...