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§ 15 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 15 Antragsberechtigung



Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnisbereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räumlichen Bereich ist.

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Zitierungen von § 15 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AgrarOLkV Antragsverfahren und Anhörung
... Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und des § 15 erfüllt sind, sowie 7. eine ausführliche Begründung des Antrags. ...
§ 17 AgrarOLkV Vorzeitige Aufhebung
... Kraft getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat, 2. die Voraussetzungen des § 15 nicht mehr vorliegen oder 3. die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender ...