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Abschnitt 4 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Teil 1 Agrarorganisationen

Abschnitt 4 Allgemeinverbindlichkeit

§ 15 Antragsberechtigung



Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnisbereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räumlichen Bereich ist.


§ 16 Antragsverfahren und Anhörung



(1) Der Antrag einer Agrarorganisation auf Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit einer Vorschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der Antrag gestellt wird,

2.
den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemeinverbindlich erklärt werden soll,

3.
die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist,

4.
den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag bezieht,

5.
eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemeinverbindlichkeit,

6.
Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und des § 15 erfüllt sind, sowie

7.
eine ausführliche Begründung des Antrags.

(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) hat den vollständigen Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu geben und allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer in der Bekanntmachung festgesetzten angemessenen Frist zu geben. 2Ferner hat das Bundesministerium die betroffenen Länder und Verbände frühzeitig anzuhören.

(3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allgemeinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines Landes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 6 Satz 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes übertragen wurde, entsprechend.


§ 17 Vorzeitige Aufhebung



(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des § 16 Absatz 3 der zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes maßgebliche Änderung mitzuteilen.

(2) 1Die auf Grund des § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn

1.
die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit angeordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat,

2.
die Voraussetzungen des § 15 nicht mehr vorliegen oder

3.
die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist, um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu vermindern.

2Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.