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§ 15 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)

V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868 (Nr. 57)
Geltung ab 31.12.2022; FNA: 2129-63-4 Umweltschutz

§ 15 Verifizierung



(1) 1Gegenstand der Verifizierung durch die Prüfstelle sind der Emissionsbericht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und die Ermittlung der Brennstoffemissionen für das betreffende Kalenderjahr. 2Im Rahmen der Verifizierung prüft die Prüfstelle die angewendeten Überwachungsmethoden und Verfahren zur Beherrschung der Risiken, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten, sowie insbesondere

1.
die übermittelten Daten und Angaben zu den in Verkehr gebrachten Mengen an Brennstoffen sowie die zugrundeliegenden Messungen und Berechnungen und die Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten mit den Bestimmungen des genehmigten Überwachungsplans oder, soweit der genehmigte Überwachungsplan keine Bestimmungen enthält, mit den Vorgaben dieser Verordnung,

2.
die Auswahl und Anwendung der Berechnungsfaktoren sowie im Fall von Berechnungsfaktoren nach Anlage 4 Teil 1 oder Teil 2 die Prüfung der individuell angewendeten Methode,

3.
die Berechnungen für die Bestimmung der Brennstoffemissionen,

4.
bei kontinuierlichen Messungen deren Übereinstimmung mit den Vorgaben nach § 12 und

5.
den Emissionsbericht daraufhin, dass er mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben ist.

(2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, der Prüfstelle Zugang zu allen Daten und Angaben zu gewähren, die Gegenstand der Verifizierung sind oder mit dem Emissionsbericht in Zusammenhang stehen, insbesondere Zugang zu

1.
der neuesten Version des Überwachungsplans, falls dieser nach § 3 erforderlich ist,

2.
den im genehmigten Überwachungsplan genannten Verfahrensanweisungen und Dokumentationen zur Datenverwaltung und zu den Kontrollaktivitäten gemäß § 18,

3.
den jährlichen Emissionsberichten der Vorjahre nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,

4.
den Steueranmeldungen und Steuerbescheiden nach dem Energiesteuergesetz für die jeweiligen Brennstoffe für das jeweilige Kalenderjahr und

5.
den erforderlichen Nachweisen bei Inanspruchnahme von Abzügen gemäß den §§ 8 bis 11, 16 und 17.

(3) 1Die Prüfstelle führt zur Prüfung der Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Angaben Stichproben durch. 2Für die Verifizierung ist eine Begehung an den Betriebsstandorten durchzuführen. 3Sofern Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres ausschließlich auf Basis eines vereinfachten Überwachungsplans nach § 3 Absatz 4 ermittelt werden, ist eine Begehung an den Betriebsstandorten des Verantwortlichen nicht erforderlich.

(4) 1Die Prüfstelle stellt anhand der im Verlauf der Prüfung gesammelten Informationen zu jedem geprüften Emissionsbericht einen Prüfbericht aus. 2In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. 3Der Emissionsbericht darf nur dann für zufriedenstellend befunden werden, wenn die Prüfstelle feststellen kann, dass die nach Maßgabe der vorstehenden Absätze geprüften Angaben und Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind. 4Die für das Prüfurteil maßgebliche Wesentlichkeitsschwelle beträgt fünf Prozent. 5Der Bericht der Prüfstelle wird zum Bestandteil des Emissionsberichts des Verantwortlichen.

(5) 1Die Verpflichtung zur Verifizierung der Angaben im Emissionsbericht nach § 7 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entfällt für die Emissionsberichte von Verantwortlichen, die

1.
Brennstoffemissionen eines Kalenderjahres ausschließlich auf Basis eines vereinfachten Überwachungsplans nach § 3 Absatz 4 ermitteln und

2.
keine Abzüge gemäß § 16 in Anspruch nehmen.

2Satz 1 ist für das Berichtsjahr 2023 entsprechend anzuwenden, sofern der Verantwortliche die Brennstoffemissionen für die von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf Basis von Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 und auf Basis von Standardwerten für Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2 ermittelt.

(6) Sofern Verantwortliche die Brennstoffemissionen im Fall des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes auf Basis der Standardwerte in Anlage 2 Teil 5 rechnerisch ermitteln, entfällt die Verpflichtung zur Verifizierung von Angaben zu den Einsatzmengen der dort genannten Brennstoffe, sofern ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation diese Angaben bereits im Verfahren zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen nach der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, bestätigt hat.



 

Zitierungen von § 15 EBeV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EBeV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBeV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 EBeV 2030 (zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11, § 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1) Ermittlung der Brennstoffemissionen
Anlage 4 EBeV 2030 (zu § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3 und 4, § 15 Absatz 1) Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren