Das
Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 17 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 8" ersetzt.
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4f Satz 6 werden die Wörter „und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- b)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können."
- bb)
- In den neuen Sätzen 8 und 9 werden jeweils die Wörter „Die Sätze 5 und 6 gelten" durch die Wörter „Die Sätze 6 und 7 gelten" ersetzt.