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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027

§ 15 - Landwirt-Ausbildungsverordnung (LwAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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§ 15 Prüfungsbereich „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen"



(1) Im Prüfungsbereich „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,

2.
Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion aufgabenbezogen auszuwählen und vorzubereiten,

3.
Arbeiten im Zusammenhang mit der Haltung und Versorgung von Nutztieren durchzuführen,

4.
betriebliche Abläufe an veränderte Bedingungen anzupassen,

5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen,

6.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und

7.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 5, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. 2Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wird, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu bearbeiten. 2Nach der Bearbeitung wird mit ihm ein Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten. 2Davon entfallen höchstens 15 Minuten auf das Fachgespräch.