(1) Bei der Herstellung von Markenbutter sind zusätzlich zu
§ 13 folgende Anforderungen einzuhalten:
- 1.
- Herstellung unmittelbar aus pasteurisierter Sahne, wobei
- a)
- die Sahne aus Rohmilch von Milchkühen stammt und
- b)
- der Peroxydasenachweis nach Durchführung des Pasteurisierungsverfahrens negativ ist,
- 2.
- Erfüllung der Voraussetzungen einer Buttersorte,
- 3.
- Erreichen von jeweils mindestens vier Bewertungspunkten bei der Bewertung nach Anlage 1 Nummer 3 hinsichtlich der
- a)
- Streichfähigkeit,
- b)
- Wasserverteilung und
- c)
- vier sensorischen Eigenschaften Aussehen, Geruch, Geschmack und Textur,
- 4.
- Herstellung in einem Markenbutterbetrieb.
(2) Bei gesalzener Butter sind hinsichtlich der Wasserverteilung nur mindestens drei Bewertungspunkte erforderlich.
§ 18 MilchPQV Kennzeichnung als Markenbutter ... Markenbutter in einer Verpackung, die gewährleistet, dass die sensorischen Eigenschaften nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c erhalten bleiben, darf zusätzlich als Markenbutter gekennzeichnet werden. (2) ...
§ 25 MilchPQV Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen der Genehmigung ... von der Gesamtzahl der geprüften Proben mehr als ein Drittel nicht die Anforderungen des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 , auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, erfüllt haben: a) in drei ... ein Drittel nicht die Anforderungen des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 , erfüllt haben: a) in drei aufeinanderfolgenden Monaten oder b) ... Prüfungen der nach § 21 Absatz 1 übersandten Proben die Anforderungen des § 15 erfüllt. (4) Die Genehmigung erlischt bezogen auf die jeweilige Buttersorte, ... die nach der Wiederaufnahme der Produktion hergestellt wird, nicht die Anforderungen des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 , auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, erfüllt oder 2. die Herstellung der ... wird, nicht die Anforderungen des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 , erfüllt oder 2. die Herstellung der Buttersorte länger als sechs Monate ...
Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
neugefasst durch B. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1020; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, 2026 I Nr. 265