Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 15 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 15 Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die Unternehmen
§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Geschäftsleitung eines den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegenden Versicherungsunternehmens bewertet und genehmigt den präventiven Sanierungsplan, bevor sie ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt.
(2) Versicherungsunternehmen, die den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen, haben Glaubhaftigkeit und Durchführbarkeit ihrer präventiven Sanierungspläne, insbesondere im Hinblick auf die in § 13 Absatz 4 genannte Reihe von Indikatoren und Abhilfemaßnahmen, anhand einer Reihe von Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung, die systemweite Ereignisse, idiosynkratische Belastungsereignisse mit wahrscheinlich wesentlichen Auswirkungen auf ihr Aktiva-Passiva-Profil sowie Kombinationen solcher Belastungsereignisse einschließen und die für die spezifischen Bedingungen des Versicherungsunternehmens relevant sind, zu bewerten.
(3) Versicherungsunternehmen, die den Anforderungen der präventiven Sanierungsplanung unterliegen, treffen geeignete Vorkehrungen, die die regelmäßige Überwachung der in § 13 Absatz 4 genannten Indikatoren sicherstellen.
(4) Beschließt ein Versicherungsunternehmen, eine in seinem präventiven Sanierungsplan enthaltene Abhilfemaßnahme zu ergreifen oder von einer solchen Abhilfemaßnahme abzusehen, obwohl ein in § 13 Absatz 4 genannter Indikator erfüllt ist, so hat das betreffende Unternehmen dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Jede Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung führt zu angemessenen Abhilfemaßnahmen des den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegenden Versicherungsunternehmens im Einklang mit dem präventiven Sanierungsplan.
(6) 1Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, präventive Sanierungs- und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln. 2Sie dürfen diese Pläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung der Pläne beteiligt sind.
Zitierungen von § 15 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... 69. präventiver Sanierungsplan: ein nach den §§ 12 bis 15 erstellter und fortgeschriebener präventiver Sanierungsplan; 70. Rechtsrahmen der ...
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24; 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und ...
§ 16 VSAG Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde
... bewertet sie, inwieweit der präventive Sanierungsplan die in den §§ 12 bis 15 festgelegten Anforderungen erfüllt sowie ob 1. die Anwendung der in dem Plan ...
§ 19 VSAG Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne
... und Tochterrückversicherungsunternehmen sind entsprechend § 13 Absatz 2 bis 4 und § 15 Absatz 2 zu erstellen. (5) Der präventive Gruppensanierungsplan ist entsprechend § 14 ...
§ 20 VSAG Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen
... Plan, bevor es ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt. (2) § 15 Absatz 3 findet entsprechende ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_VSAG.htm
