Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 160 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 160 Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts
§ 160 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde führt alle in den §§ 156 bis 159 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
(2) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt, so arbeitet die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten bei der Ergreifung von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Unternehmen der Gruppe zu erreichen.
(3) Wenn die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme oder Maßnahme in Bezug auf ein Unternehmen einer Gruppe trifft, unterrichtet sie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über die betreffenden Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen und ihre laufenden Fortschritte.
Zitierungen von § 160 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 160 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... befindet; 46. Gruppenabwicklungskonzept: ein nach den §§ 159 und 160 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan; 47. ...
§ 162 VSAG Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen
... Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu erreichen. (3) § 160 Absatz 3 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/160_VSAG.htm
