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§ 161 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 161 Gemeinsame Entscheidungen


§ 161 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde, dass ein in ihren Zuständigkeitsbereich fallendes oberstes Mutterunternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in § 156 Absatz 2 genannten Informationen an die Gruppenaufsichtsbehörde und an die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums. 2Zu den Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen nach § 156 Absatz 2 Nummer 3 kann die Durchführung eines nach § 159 Absatz 1 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts gehören, wenn

1.
es aufgrund von nach § 156 Absatz 2 Nummer 3 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens wahrscheinlich ist, dass die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt würden,

2.
Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen nur auf der Ebene des Mutterunternehmens nicht ausreichen, um die Lage zu stabilisieren, oder wahrscheinlich keine optimale Lösung bieten,

3.
die Abwicklungsbehörden festgestellt haben, dass ein oder mehrere Tochterunternehmen, für die sie zuständig sind, die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllen, oder

4.
Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf der Ebene der Gruppe den Tochterunternehmen der Gruppe in einer Weise zugutekommen werden, aufgrund derer ein Gruppenabwicklungskonzept als angemessene Lösung gerechtfertigt ist.

(2) Umfassen die von der Gruppenabwicklungsbehörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, trifft die Gruppenabwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Konsultation der Mitglieder des Abwicklungskollegiums.

(3) 1Umfassen die von der Gruppenabwicklungsbehörde vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Gruppenabwicklungsbehörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterunternehmen zuständig sind, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind. 2Nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 kann die Abwicklungsbehörde einen Antrag an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung richten, um dabei unterstützt zu werden, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(4) 1Ist die Abwicklungsbehörde mit dem von der Gruppenabwicklungsbehörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden oder weicht sie davon ab oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen ergreifen muss,

1.
legt sie detailliert die Gründe für die Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts oder die Gründe für die Abweichung davon dar;

2.
unterrichtet sie die Gruppenabwicklungsbehörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die unter das Gruppenabwicklungskonzept fallen, über die Gründe nach Nummer 1;

3.
setzt sie die Gruppenabwicklungsbehörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die unter das Gruppenabwicklungskonzept fallen, über die Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Kenntnis, die sie zu ergreifen gedenkt.

2Bei der Darlegung der Gründe, weshalb sie nicht einverstanden ist, trägt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan, den potenziellen Auswirkungen der unabhängigen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, Sicherungssysteme für Versicherungen und eventuelle Finanzierungsmechanismen in den betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung der Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung.

(5) § 159 Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 3 oder Absatz 5 und die in Absatz 4 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen werden von der Abwicklungsbehörde als endgültig anerkannt und angewandt.



 

Zitierungen von § 161 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 161 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 162 VSAG Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen
... Die Abwicklungsbehörde führt alle in § 161 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen unverzüglich und unter ...