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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 168 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds
§ 168 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Es wird unter der Bezeichnung „Abwicklungsfonds für Versicherungsunternehmen sowie Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen" ein Vermögen als Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes errichtet.
(2) Die Abwicklungsbehörde verwaltet den Abwicklungsfonds.
Zitierungen von § 168 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 168 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1; 4. Abwicklungsfonds: das nach § 168 unter der Bezeichnung „Abwicklungsfonds für Versicherungsunternehmen sowie ...
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