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§ 168 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds


§ 168 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Es wird unter der Bezeichnung „Abwicklungsfonds für Versicherungsunternehmen sowie Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen" ein Vermögen als Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes errichtet.

(2) Die Abwicklungsbehörde verwaltet den Abwicklungsfonds.



 

Zitierungen von § 168 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 168 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1; 4. Abwicklungsfonds: das nach § 168 unter der Bezeichnung „Abwicklungsfonds für Versicherungsunternehmen sowie ...