(1) Es wird unter der Bezeichnung „Abwicklungsfonds für Versicherungsunternehmen sowie Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen" ein Vermögen als Sondervermögen des Bundes im Sinne des
Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes errichtet.
(2) Die Abwicklungsbehörde verwaltet den Abwicklungsfonds.
(1) 1Der Abwicklungsfonds ist nicht rechtsfähig. 2Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand des Abwicklungsfonds ist Frankfurt am Main.
(1) Der Abwicklungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
(2) Der Bund haftet unmittelbar für Verbindlichkeiten des Abwicklungsfonds.
(3) Der Abwicklungsfonds haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Bundes.
Der Abwicklungsfonds dient folgenden Zwecken:
- 1.
- Entschädigung von Anteilseignern, Versicherungsnehmern, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubigern nach § 127, soweit diesen größere Verluste entstanden sind, als ihnen bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären;
- 2.
- Finanzierung der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen (Abwicklungsfinanzierung).
1Die Nutzung des Abwicklungsfonds muss den in
§ 50 genannten Grundsätzen entsprechen.
2Die Abwicklungsbehörde stellt insbesondere sicher, dass Maßnahmen nach den
§§ 173 und
174 mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.