Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

Kapitel 1 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Teil 8 Finanzierungsmechanismus
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds
§ 169 Stellung im Rechtsverkehr
§ 170 Vermögenstrennung und Haftung
§ 171 Zweck des Abwicklungsfonds
§ 172 Beachtung der Abwicklungsgrundsätze

Teil 8 Finanzierungsmechanismus

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds


§ 168 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Es wird unter der Bezeichnung „Abwicklungsfonds für Versicherungsunternehmen sowie Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen" ein Vermögen als Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes errichtet.

(2) Die Abwicklungsbehörde verwaltet den Abwicklungsfonds.

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§ 169 Stellung im Rechtsverkehr



(1) 1Der Abwicklungsfonds ist nicht rechtsfähig. 2Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.

(2) 1Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Abwicklungsfonds finden nicht statt. 2§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand des Abwicklungsfonds ist Frankfurt am Main.

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§ 170 Vermögenstrennung und Haftung



(1) Der Abwicklungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.

(2) Der Bund haftet unmittelbar für Verbindlichkeiten des Abwicklungsfonds.

(3) Der Abwicklungsfonds haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Bundes.

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§ 171 Zweck des Abwicklungsfonds


§ 171 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Abwicklungsfonds dient folgenden Zwecken:

1.
Entschädigung von Anteilseignern, Versicherungsnehmern, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubigern nach § 127, soweit diesen größere Verluste entstanden sind, als ihnen bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären;

2.
Finanzierung der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen (Abwicklungsfinanzierung).

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§ 172 Beachtung der Abwicklungsgrundsätze



1Die Nutzung des Abwicklungsfonds muss den in § 50 genannten Grundsätzen entsprechen. 2Die Abwicklungsbehörde stellt insbesondere sicher, dass Maßnahmen nach den §§ 173 und 174 mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.



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