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§ 169 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 169 Stellung im Rechtsverkehr



(1) 1Der Abwicklungsfonds ist nicht rechtsfähig. 2Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.

(2) 1Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Abwicklungsfonds finden nicht statt. 2§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand des Abwicklungsfonds ist Frankfurt am Main.

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