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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 170 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 170 Vermögenstrennung und Haftung



(1) Der Abwicklungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.

(2) Der Bund haftet unmittelbar für Verbindlichkeiten des Abwicklungsfonds.

(3) Der Abwicklungsfonds haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Bundes.