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§ 7a - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 7a Sonderregelungen für Studierende



Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts an einer Hochschule im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingeschrieben sind und nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, solange sie an einer der genannten Hochschulen eingeschrieben sind und die weiteren Voraussetzungen für das Bestehen der Versicherungspflicht vorliegen.

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Zitierungen von § 7a BrexitSozSichÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrexitSozSichÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BrexitSozSichÜG Sonderregelungen zum Ende der Mitgliedschaft (vom 01.01.2021)
... Fünften Buches Sozialgesetzbuch). (1a) Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 7a endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 175 Absatz 4 des ...
§ 9 BrexitSozSichÜG Versicherung von Familienangehörigen
... der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1, den §§ 7 und 7a steht für die Anwendung der Vorschriften über die Familienversicherung nach dem ...
§ 16 BrexitSozSichÜG Versicherungspflicht
... nach § 7 Absatz 1 oder § 7a in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig bleibt, ist versicherungspflichtig ...