(1) 1Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. 2Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Rangpunktzahl des Prüfungsgespräches und die Note.
(2) 1Wer das Prüfungsgespräch nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die erbrachten Leistungen und das Nichtbestehen. 2Wer das Prüfungsgespräch endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.
(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden vom Prüfungsamt berichtigt. 2Unrichtige Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.
(4) Wird das Prüfungsgespräch nachträglich für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über den verkürzten Aufstieg im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727