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§ 15 - Mindestlohngesetz (MiLoG)

§ 15 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers



1Die §§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 geben, und

2.
die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben.

2Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.



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Frühere Fassungen von § 15 MiLoG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2025Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 MiLoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MiLoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MiLoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 6 SchwarzArbMoG Änderung des Mindestlohngesetzes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe ... a) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15 , 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und ... 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23" ersetzt. b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: ... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 15 Satz 1" durch die Angabe „§ 15" ersetzt und wird die Angabe „oder ... aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Satz 1" durch die Angabe „ § 15 " ersetzt und wird die Angabe „oder 3" gestrichen. bb) In Nummer 2 ... die Angabe „oder 3" gestrichen. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 15 Satz 1" durch die Angabe „§ 15" ersetzt. cc) Nach Nummer 2 ... bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Satz 1" durch die Angabe „ § 15 " ersetzt. cc) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 ...