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§ 15 - Mindestlohngesetz (MiLoG)

Artikel 1 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Geltung ab 16.08.2014; FNA: 802-5 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 15 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers



1Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 geben, und

2.
die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben.

2§ 6 Absatz 3 sowie die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

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Zitierungen von § 15 MiLoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MiLoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MiLoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 MiLoG Bußgeldvorschriften (vom 18.07.2019)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des ... eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, 2. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das ... das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, 3. entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, ...