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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 12 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 12 Präventive Sanierungspläne
§ 12 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann von Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, die der präventiven Sanierungsplanung nach § 18 unterliegt, auf Grundlage der in den Absätzen 3 bis 6 genannten Kriterien verlangen, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und ihr vorzulegen. 2Sie bestimmt für die Vorlage eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf; auf Antrag des Versicherungsunternehmens soll die Aufsichtsbehörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. 3In der Aufforderung hat die Aufsichtsbehörde auch anzugeben, ob und in welchem Umfang für das Versicherungsunternehmen vereinfachte Anforderungen nach den §§ 7 und 8 gelten.
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung nach Absatz 1 gegenüber Versicherungsunternehmen in Abhängigkeit von deren Größe, deren Geschäftsmodell, deren Risikoprofil, deren Verflechtungen, deren Substituierbarkeit, deren Bedeutung für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, und insbesondere deren bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass mindestens 60 Prozent des Lebensversicherungsmarktes und des Lebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland und mindestens 60 Prozent des Nichtlebensversicherungsmarktes und des Nichtlebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen. 2Der Anteil am Lebensversicherungsmarkt wird anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt wird anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt. 3Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote können die Tochterversicherungsunternehmen oder die Tochterrückversicherungsunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen Teil einer Gruppe sind, deren oberstes Mutterunternehmen einen präventiven Gruppensanierungsplan nach § 18 erstellt und aktualisiert.
(4) 1Jedes Versicherungsunternehmen, das einem Abwicklungsplan unterliegt, muss Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen. 2Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung, es sei denn, die Aufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko darstellt.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen verpflichten, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen, sofern kein präventiver Gruppensanierungsplan für die Gruppe, der sie angehören, vorliegt.
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Zitierungen von § 12 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Gruppensanierungsplan; 69. präventiver Sanierungsplan: ein nach den §§ 12 bis 15 erstellter und fortgeschriebener präventiver Sanierungsplan; 70. ...
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... und die Einzelheiten der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24; 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und ...
§ 16 VSAG Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde
... Vorlage. Dabei bewertet sie, inwieweit der präventive Sanierungsplan die in den §§ 12 bis 15 festgelegten Anforderungen erfüllt sowie ob 1. die Anwendung der in dem ...
§ 18 VSAG Präventive Gruppensanierungspläne
... verlangen, einen präventiven Gruppensanierungsplan zu erstellen und ihr vorzulegen. § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung nach ... Die Gruppenaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung nach Absatz 1 auf der Grundlage der in § 12 Absatz 2 bis 5 genannten ...
§ 20 VSAG Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen
... Gruppensanierungsplan nach § 18 Absatz 1 oder den präventiven Sanierungsplan nach § 12 Absatz 6 oder § 22 Absatz 2 erstellt, bewertet und genehmigt den betreffenden Plan, bevor es ihn der ...
§ 23 VSAG Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan
... 2. die Frage, ob für Versicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, nach § 12 Absatz 6 oder § 22 Absatz 2 ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis zu ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... entfällt bei 1. dem Verlangen von präventiven Sanierungsplänen nach § 12 , 2. Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen nach ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... aufschiebende Wirkung: 1. das Verlangen von präventiven Sanierungsplänen nach § 12 , 2. Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen nach ...
§ 199 VSAG Bußgeldvorschriften
... oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1, b) nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 3 VSAAG Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... ergreifen, um dieser Verschlechterung abzuhelfen. (2) Sofern das Unternehmen nach § 12 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen hat, kann die Aufsichtsbehörde ...
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