(1)
1Der Anschriftenbestand nach
§ 4 sowie der Datenbestand Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale nach
§ 5 sollen sechs Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden.
2Die weitere Verwendung der Angaben in dem in
§ 15 genannten Umfang in einer Auswertungsdatenbank bleibt davon unberührt.
(2)
1Der Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen nach
§ 6 ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen zu löschen.
2Spätestens soll der Datenbestand vier Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden.
(3)
1Der Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen nach
§ 7 ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Gebäude- und Wohnungszählung zu löschen.
2Spätestens soll der Datenbestand vier Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden.
(4)
1Die nach den
§§ 8,
9,
11,
12 und
13 übermittelten Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Verarbeitung und dem Einpflegen in das Steuerungsregister nach
§ 3 zu löschen.
2Spätestens sollen die Daten vier Jahre nach dem Zensusstichtag in den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gelöscht werden.
Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675