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§ 171 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 171 Zweck des Abwicklungsfonds



Der Abwicklungsfonds dient folgenden Zwecken:

1.
Entschädigung von Anteilseignern, Versicherungsnehmern, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubigern nach § 127, soweit diesen größere Verluste entstanden sind, als ihnen bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären;

2.
Finanzierung der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen (Abwicklungsfinanzierung).



 

Zitierungen von § 171 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 171 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 182 VSAG Feststellung des Mittelbedarfs
... sich der nach Nummer 1 oder Nummer 2 festgestellte Mittelbedarf für Entschädigungen nach § 171 Nummer 1 oder für ergriffene Maßnahmen der Abwicklungsfinanzierung nach § 171 Nummer 2 ... nach § 171 Nummer 1 oder für ergriffene Maßnahmen der Abwicklungsfinanzierung nach § 171 Nummer 2 nachträglich ...
§ 194 VSAG Anlage der Beiträge
... beitragspflichtigen Unternehmen erbrachten Mittel nicht in absehbarer Zeit für einen der in § 171 genannten Zwecke eingesetzt werden, legt die Abwicklungsbehörde die Mittel für den ...
§ 196 VSAG Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds
... in Höhe von bis zu 20 Milliarden Euro für Entschädigungen des Abwicklungsfonds nach § 171 Nummer 1 sowie für Maßnahmen nach § 174 Absatz 5 aufzunehmen, soweit Beiträge nach ... die Bereitstellung von Mitteln nach Absatz 1 für Maßnahmen des Abwicklungsfonds nach § 171 Nummer 1 sowie § 174 Absatz 5 bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der ...