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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 176 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 176 Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes
§ 176 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Wenn die Bewertung nach § 51 ergibt, dass Versicherungsforderungen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens nicht durch dessen Vermögenswerte gedeckt sind, kann die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsfonds in entsprechender Anwendung des § 173 Absatz 2 für eine der dort genannten Maßnahmen einsetzen, um diese Unterdeckung auszugleichen. 2§ 173 Absatz 2 bis 7, 10 und 11 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Abwicklungsfonds für die Maßnahmen zur Erreichung der Abwicklungsziele eingesetzt werden kann.
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Zitierungen von § 176 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 176 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 174 VSAG Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
... nach § 175, 2. Ausgleich einer Unterdeckung von Versicherungsbeständen nach § 176 , 3. Bereitstellung von Kapital nach § 177, 4. Besicherung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... ob eine Unterdeckung des Bestands nach § 222f Absatz 1 sowie nach den §§ 173 und 176 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes vorliegt, und 4. die Tragung der durch die Bewertung entstehenden Kosten durch das ...
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