Artikel 17 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

Artikel 17 Inkrafttreten



(1) Die Artikel 1 und 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.

(3) Die Artikel 2, 5, 8, 12 und 15 treten mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.

(4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(5) Artikel 13 tritt am 1. März 2022 in Kraft.

(6) Die Artikel 4, 6, 9, 14 und 16 treten am 1. April 2022 in Kraft.

(7) Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juli 2021.



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