§ 17 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 17 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstigte auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. 2Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch:

1.
mehrjährige Kulturen,

2.
Winterkulturen,

3.
Zwischenfrüchte,

4.
Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide,

5.
Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen,

6.
Mulchauflagen einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten,

7.
eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder

8.
eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion.

3Sofern eine Stoppelbrache nach Satz 2 Nummer 4 oder Mulchauflage nach Nummer 6 als Mindestbodenbedeckung erfolgt, ist eine Bodenbearbeitung untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Begünstigte auf

1.
Ackerland mit zur Bestellung im folgenden Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres zwischen den Dämmen eine Selbstbegrünung zulassen,

2.
Ackerland mit im folgenden Jahr angebauten frühen Sommerkulturen nach Anlage 5 eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 in der Zeit vom 15. September bis zum 15. November des Antragsjahres sicherstellen,

3.
Ackerland auf schweren Böden nach Anlage 6 oder solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt in der Zeit beginnend unmittelbar nach der Ernte bis zum 1. Oktober des Antragsjahres eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 sicherstellen.

(3) In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.

(4) 1Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. 2In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. 3Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat ist zu Pflegezwecken und zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes außerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums zulässig. 4Innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Aussaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. 5Die Sätze 3 und 4 sind nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Begünstigten dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. 6Eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung ist im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April eines Jahres zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur, wie dem Feldhamster, zulässig. 7Pflegemaßnahmen durch Schröpfschnitt sind im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres bei der Anlage von mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zulässig, soweit sie Bestandteil der Verpflichtungen sind.

(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 9. Dezember 2022 BGBl. I S. 2273 m.W.v. 17. Dezember 2022

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Frühere Fassungen von § 17 GAPKondV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 09.12.2022 BGBl. I S. 2273

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Zitierungen von § 17 GAPKondV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 GAPKondV (zu § 17) Frühe Sommerkulturen (vom 17.12.2022)
Anlage 6 GAPKondV (zu § 17) Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden (vom 17.12.2022)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Artikel 1 1. GAPKondVÄndV
... eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist" gestrichen. 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ... 13. Folgende Anlagen 5 und 6 werden angefügt: „Anlage 5 (zu § 17 ) Frühe Sommerkulturen Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder ... Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen. Anlage 6 (zu § 17 ) Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden  ...


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