Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)


Kapitel 2 GLÖZ-Standards

Abschnitt 3 Weitere GLÖZ-Standards

§ 14 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern



Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.


§ 15 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen



(1) 1Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. 2Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. 3Landesrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, soweit diese nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind. 2Die Landesregierungen können in Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, durch Rechtsverordnung den Abstand nach Absatz 1 Satz 1 verringern, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist.


§ 16 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion



(1) 1Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen vorzusehen, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absätzen 2 bis 4 auszurichten haben. 2Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen. 3Die Einteilung nach Satz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung

1.
durch Wasser nach Anlage 3 und

2.
durch Wind nach Anlage 4.

4In der Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Gebiete zu bezeichnen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören.

(2) 1Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

(3) 1Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. 4Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das Pflügen verboten.

(4) 1Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefährdungsklasse KWind nach Anlage 4 gehört, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. 2Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit

1.
Grünstreifen vor dem 1. Oktober quer zur Hauptwindrichtung im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,

2.
ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt wird,

3.
im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder

4.
unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.

(5) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um

1.
in bestimmten Gebieten Folgendem Rechnung zu tragen:

a)
witterungsbedingten Besonderheiten,

b)
besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen oder

c)
besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes nach § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder

2.
eine sachgerechte Kontrolle der Anforderungen der Absätze 2 bis 4 zu gewährleisten.




§ 17 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten



(1) 1In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstigte auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. 2Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch:

1.
mehrjährige Kulturen,

2.
Winterkulturen,

3.
Zwischenfrüchte,

4.
Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide,

5.
Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen,

6.
Mulchauflagen einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten,

7.
eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder

8.
eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion.

3Sofern eine Stoppelbrache nach Satz 2 Nummer 4 oder Mulchauflage nach Nummer 6 als Mindestbodenbedeckung erfolgt, ist eine Bodenbearbeitung untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Begünstigte auf

1.
Ackerland mit zur Bestellung im folgenden Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres zwischen den Dämmen eine Selbstbegrünung zulassen,

2.
Ackerland mit im folgenden Jahr angebauten frühen Sommerkulturen nach Anlage 5 eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 in der Zeit vom 15. September bis zum 15. November des Antragsjahres sicherstellen,

3.
Ackerland auf schweren Böden nach Anlage 6 oder solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt in der Zeit beginnend unmittelbar nach der Ernte bis zum 1. Oktober des Antragsjahres eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 sicherstellen.

(3) In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.

(4) 1Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. 2In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. 3Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat ist zu Pflegezwecken und zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes außerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums zulässig. 4Innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Aussaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. 5Die Sätze 3 und 4 sind nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Begünstigten dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. 6Eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung ist im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April eines Jahres zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur, wie dem Feldhamster, zulässig. 7Pflegemaßnahmen durch Schröpfschnitt sind im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres bei der Anlage von mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zulässig, soweit sie Bestandteil der Verpflichtungen sind.

(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.




§ 18 Fruchtwechsel auf Ackerland



(1) 1Der Begünstigte ist verpflichtet, im Antragsjahr auf mindestens 33 Prozent des Ackerlands seines Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr anzubauen. 2Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt entsprechend.

(2) 1Der Begünstigte ist verpflichtet, auf zu der Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 zusätzlichen mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen Fruchtwechsel entweder durch den Anbau einer anderen Hauptkultur als im Vorjahr oder den Anbau einer Zwischenfrucht oder durch die Begrünung infolge einer Untersaat in der Hauptkultur vorzunehmen. 2Die Aussaat der Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat muss vor dem 15. Oktober erfolgen. 3Die Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat ist bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen. 4Beim Anbau einer Zwischenfrucht oder der Begrünung infolge einer Untersaat hat der Begünstige spätestens im dritten Jahr einen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen.

(3) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf dem nach Anwendung der Absätze 1 und 2 verbleibenden Ackerland seines Betriebes spätestens im dritten Jahr eine andere Hauptkultur anzubauen.

(4) 1Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht auf Ackerland mit folgenden Hauptkulturen:

1. Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,

2.
Tabak,

3.
Roggen in Selbstfolge.

2Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn auf der Ackerfläche beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden, sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsflächen mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten genutzt wird.

(5) 1Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht bei mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen. 2Satz 1 umfasst auch

1.
Gras oder andere Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut,

2.
Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und

3.
Kleegras und Luzerne in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, jedoch nur, solange diese Leguminosen vorherrschen.

(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht auf Ackerland

1.
mit einer Gesamtgröße von bis zu 10 Hektar,

2.
mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlands

a)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

b)
dem Anbau von Leguminosen dienen,

c)
brachliegendes Land sind oder

d)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c unterfallen,

3.
mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche

a)
Dauergrünland sind,

b)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder

c)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.

(7) Für Begünstigte, deren Betriebe nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 als erfüllt.