§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 17 Prüfende, Prüfungskommission


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Durchführung und Bewertung der Modulprüfungen sowie für die Bewertung der Bachelorthesis. 2Für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis sowie der mündlichen Abschlussprüfung richtet es eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder.

(2) 1Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prüfungskommission müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 2Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) 1Werden für eine Prüfung zwei Prüfende bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. 2Bei Modulprüfungen kann auf diese Festlegung verzichtet werden. 3Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prüfungskommission bewerten die Prüfung unabhängig voneinander. 4Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer soll Kenntnis von der begründeten Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

(4) 1Für eine Modulprüfung wird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. 2Für eine Wiederholung der Modulprüfung und für eine Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung werden zwei Prüfende bestellt. 3Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. 4Für die Modulprüfungen in den Praxisstudien, die Bachelorthesis, die Verteidigung der Bachelorthesis und die mündliche Abschlussprüfung können darüber hinaus die Ausbildungsverantwortlichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte Angehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden.

(5) 1Für die Bachelorthesis werden zwei Prüfende bestellt. 2Die Erstprüferin oder der Erstprüfer muss eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) 1Eine Prüfungskommission für die Verteidigung der Bachelorthesis sowie die mündliche Abschlussprüfung besteht aus einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. 2Ein Mitglied der Prüfungskommission muss haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. 3Die Erstprüferin oder der Erstprüfer der Bachelorthesis soll Mitglied der Prüfungskommission sein.

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Zitierungen von § 17 GBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... anzuwenden, dass 1. an die Stelle des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15, 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung ...


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