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§ 17 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 17 Stilllegung



(1) Die Stilllegung bedarf der Genehmigung.

(2) 1Dem Antrag auf Genehmigung der Stilllegung sind Unterlagen über den Grund der Stilllegung und ein Stilllegungs- und Nachsorgekonzept beizufügen. 2Das Stilllegungs- und Nachsorgekonzept besteht aus dem aktualisierten Sicherheitsnachweis nach § 19 und aus einem aktualisierten Überwachungskonzept nach § 20 unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 2 Nummer 2.

(3) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
das Stilllegungs- und Nachsorgekonzept den gesetzlichen Anforderungen entspricht,

2.
sichergestellt ist, dass nach der Stilllegung und während der Nachsorge die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt werden, sowie

3.
sonstige öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen.

2Die Behörde kann erforderliche Anordnungen treffen, um die Genehmigungsfähigkeit der Stilllegung herzustellen.

(4) 1In allen Fällen, in denen der Betreiber nach den Vorschriften dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift oder auf Grund einer behördlichen Entscheidung zur Stilllegung verpflichtet ist, hat er die Injektion von Kohlendioxid unverzüglich einzustellen. 2Er hat der zuständigen Behörde unaufgefordert und unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Stilllegung und die Unterlagen nach Absatz 2 zu übermitteln.

(5) 1Der Betreiber ist verpflichtet, den Kohlendioxidspeicher stillzulegen, wenn die im Planfeststellungsbeschluss nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 festgelegte Menge an Kohlendioxid gespeichert worden ist. 2Hat der Betreiber einen Antrag auf Erhöhung der zu speichernden Menge an Kohlendioxid gestellt, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2 bis zum Abschluss des Verfahrens über die Erhöhung der Speichermenge aussetzen, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Betreibers gerechnet werden kann.

(6) 1Nach Erteilung der Genehmigung hat der Betreiber die Stilllegung auf seine Kosten durchzuführen. 2Die Stilllegung umfasst nicht die Beseitigung von Einrichtungen, die für die Nachsorge erforderlich sind. 3Die zuständige Behörde stellt den ordnungsgemäßen Abschluss der Stilllegung auf Antrag fest.



 

Zitierungen von § 17 KSpTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 KSpTG Antrag auf Planfeststellung (vom 01.01.2024)
... (§ 20), 3. das vorläufige Stilllegungs- und Nachsorgekonzept ( § 17 Absatz 2 ) sowie 4. die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ...
§ 16 KSpTG Widerruf der Planfeststellung
... die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers lässt die Pflichten nach den §§ 17 und 18 unberührt. (2) Widerruft die zuständige Behörde die ...
§ 26 KSpTG Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen (vom 28.11.2025)
... 19, des Überwachungskonzepts nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 näher zu ...
§ 38 KSpTG Anwendung von Vorschriften (vom 28.11.2025)
... §§ 25, 26, 32 und 33 sind die Belange der Forschung zu berücksichtigen. § 17 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass der Betreiber auch dann verpflichtet ist, den Forschungsspeicher ...
§ 39 KSpTG Zuständige Behörden (vom 28.11.2025)
... entsprechend. (2) Vor Entscheidungen nach den §§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften und ...
§ 41 KSpTG Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung (vom 28.11.2025)
... bestimmende Quote der Gebühren, die für Amtshandlungen nach den §§ 7, 13 und 17 eingenommen werden, an die Bundeskasse abzuführen. (2) Das Bundesministerium ...
§ 43 KSpTG Bußgeldvorschriften (vom 28.11.2025)
... § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen a) § 17 Absatz 4 Satz 1 die Injektion von ... Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen a) § 17 Absatz 4 Satz 1 die Injektion von Kohlendioxid nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder b) § ... 4 Satz 1 die Injektion von Kohlendioxid nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder b) § 17 Absatz 4 Satz 1 einen Antrag oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. ...
Anlage 2 KSpTG (zu § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1) Kriterien für die Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungskonzepts und für die Nachsorge
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... 19, des Überwachungskonzepts nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 näher zu bestimmen." 21. § 32 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 2 ersetzt: „(2) Vor Entscheidungen nach den §§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften und ...