§ 17 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 17 Ausschluss der Entschädigung


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

Keine Entschädigung wird gewährt für

1.
Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,

2.
Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das Inland verbracht worden sind,

3.
Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das Inland verbracht worden sind,

4.
Tiere, die nach der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen in das Inland auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,

5.
Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1, 3 bis 6,

6.
wildlebende Tiere oder gefangen gehaltene wildlebende Tiere, ausgenommen Gehegewild,

7.
Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,

8.
Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln sind,

9.
Zebras, Zebroide und Kameliden,

10.
Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.

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Zitierungen von § 17 TierGesG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 TierGesG Ergänzende Bestimmungen
... seine Durchführung es erfordert, gelten die Absätze 1, 4 bis 6 und die §§ 15 bis 21 hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift ...
§ 44 TierGesG Änderung weiterer Vorschriften
... die Wörter „§ 79 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 11 und 14 und Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Tierseuchengesetzes" durch die ...


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