§ 17 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 17 Verwendung von Embryonen


§ 17 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Embryonen dürfen nur von Tierärzten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besamungsbeauftragten, die nach dem Besuch eines Lehrganges über Embryotransfer in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben, und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit übertragen werden. 2Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Übertragung von Embryonen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese aufgrund einer Prüfung erworben wurden, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen wurden. 3Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig machen. 4Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweisen stellt die zuständige Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes fest; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Übertragung der Embryonen unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, anzufertigen. 2Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, zur Kennzeichnung und zum Datum der Übertragung des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter des Empfängertieres enthalten. 3Diese Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ermöglichen. 4Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Halter des Empfängertieres zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(3) Die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit händigt dem Eigentümer des Embryos die Tierzuchtbescheinigung für den Embryo aus.

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Zitierungen von § 17 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 TierZG Abgabe von Eizellen und Embryonen
... und Embryonen dürfen nur an 1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 1 , 2. Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 ... für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 17 Absatz 2 zugeordnet werden können; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss bei ...
§ 19 TierZG Verordnungsermächtigungen
... an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie § 18 Absatz 8 festzulegen, 2. die Zulassungsvoraussetzungen sowie ...
§ 23 TierZG Bußgeldvorschriften
... § 15 Absatz 2 Satz 2 Samen einsetzt, 17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1 oder § 18 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 ... oder nicht rechtzeitig macht, 18. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder § 17 Absatz 2 Satz 4 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, eine ... § 16 Absatz 5 Eizellen oder Embryonen gewinnt oder behandelt, 21. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Embryonen überträgt, 22. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 21 TierZDV Aufzeichnungen über Erzeugung, Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen, Embryobegleitschein
... Informationsverfahren erstellt wurden. (7) Im Falle einer Abgabe an den Tierhalter nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes ist der Name und die Anschrift des Verwenders anzugeben. (8) Die Angaben nach den ...
§ 22 TierZDV Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen
... Der Verwender eines Embryos nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes , der nach § 17 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat folgende Angaben ... Der Verwender eines Embryos nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes, der nach § 17 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat folgende Angaben zu machen: 1. die Kennzeichnungsnummer ...
§ 35 TierZDV Übergangsvorschriften
... Embryotransfer erfolgreich teilgenommen haben, stehen den zum Embryotransfer Berechtigten nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes gleich. (2) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Ausbildungsstätten ...


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