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Artikel 4 - Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 AO § 180, § 181, § 182, § 183

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Einheitswerte" die Wörter „und die Grundsteuerwerte" eingefügt.

2.
§ 181 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist."

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einheitswert" die Wörter „oder der Grundsteuerwert" eingefügt.

3.
In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Einheitswert" die Wörter „oder einen Grundsteuerwert" eingefügt.

4.
In § 183 Absatz 4 werden nach dem Wort „Einheitswert" die Wörter „oder den Grundsteuerwert" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 4 GrStRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GrStRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrStRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 GrStRefG Weitere Änderung der Abgabenordnung (vom 01.01.2024)
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 141 ...
Artikel 18 GrStRefG Inkrafttreten
... Artikel 1, 3, 14, 15 und 16 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. ...